Königsberger Theatergesetze 1834

Einleitung

Der Begriff „Theatergesetz“ führt den heutigen unbefangenen Leser in die Irre. Gemeint ist eine vertragliche Vereinbarung, die zwischen dem Theaterunternehmen und dem neuengagierten Künstler (Schauspielerin/Schauspieler/Sängerin/Sänger) abgeschlossen wurde.

Heute handeln die Spitzenverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite entsprechende Rahmenvereinbarungen aus, die für die öffentlichen Theater und weitgehend auch für die Privattheater gelten.

In der vordemokratischen Epoche des 19. Jhs. waren noch keine gesetzlich abgesicherten kollektiven Arbeitnehmerrechte erstritten. Jedes Theaterunternehmen verfügte ein eigenes „Theatergesetz“, das freilich von der örtlichen Polizeibehörde gebilligt werden musste, manchmal auch ergänzt wurde, und das von Seiten des betroffenen Künstlers nicht verhandelbar war. – Über die jeweilige Gage wurde separat gesprochen. – Jeder Künstler erhielt das Theatergesetz „seines“ Theaters ausgehändigt und akzeptierte es damit.

Die hier veröffentlichten „Gesetze für das Theater zu Königsberg unter Leitung des Anton Hübsch“ aus dem Jahr 1834 sprechen für sich. Neben Bestimmungen, die sich sinngemäß auch in heutigen Bühnenverträgen finden, fallen neben der zeitbedingten Diktion besonders ins Auge die häufig vorgesehenen und detailliert beschriebenen Geldstrafen, sodann Regelungen, die daraus folgen, dass die Stücke oder Opern noch nicht urheberrechtlich geschützt waren, schließlich Vorgaben, die sich aus den im Preußischen Allgemeinen Landrecht verankerten Theaterzensurbestimmungen ableiteten. Dieses „Zeitkolorit“ beleuchtet die Arbeitsbedingungen der Königsberger Bühnenkünstler sehr anschaulich.

Gegenübergestellt werden deshalb zum Vergleich die für Solomitglieder (d.h. Einzeldarsteller) aktuell (2017) geltenden Sonderregelungen aus dem sog. Normalvertrag Bühne (§§ 54–62), soweit sie von denen der Bühnentechniker und Opernchor- sowie Tanzgruppenmitglieder abweichen. (Der Gesamttext des Normalvertrags Bühne ist leicht über das Internet zu erreichen).

Paul S. Ulrich, Berlin, der bedeutende Sammler von Dokumenten aus der Theatergeschichte des deutschsprachigen Raums (Näheres im Menü Königsberger Theaterjournale) hat mir den Text mehrerer Königsberger Theatergesetze des 19. Jhs. zur Auswertung überlassen. Derjenige von 1834 wird hier dokumentiert.